Übersicht der Verfahren

Überblick

Die nachfolgende Abbildung zeigt eine Übersicht der möglichen Restrukturierungs- und Sanierungsverfahren.

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Klassische Sanierung

Bei der blauen Gruppe handelt es sich um die klassische Restrukturierung, mittels eines Turnarounds. Bis zur Einführung des Unternehmenssanierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG), war ein Turnaround die einzige außergerichtliche Möglichkeit zur Sanierung eines Unternehmens in der Krise.

02

StaRUG Sanierung

Die grüne Gruppe umfasst die Regelungen des Unternehmenssanierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG), das seit dem 01.01.2021, neu vom Gesetzgeber erlassen wurde. Dieses Gesetz sieht drei Verfahrensvarianten vor:

  • Die Sanierungsmoderation
  • Das außergerichtliche Restrukturierungsverfahren
  • Das gerichtliche Restrukturierungsverfahren

Von der Sanierungsmoderation, der einfachsten Variante, kann in das außergerichtliche, oder gerichtliche Restrukturierungsverfahren gewechselt werden sowie vom außergerichtlichen in das gerichtliche Restrukturierungsverfahren. Der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss beim Restrukturierungsgericht angezeigt werden (§ 42 StaRUG). Ein Insolvenzantrag ersetzt diese Anzeige (§ 42 II StaRUG).

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ESUG Sanierung

Die gelbe Gruppe umfasst die Regelungen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG), das am 1. März 2012 in Kraft getreten ist und die damals bestehende Insolvenzordnung weitreichend reformierte. Dieses Gesetz sieht zwei Verfahrensvarianten vor:

  • Vorläufige Eigenverwaltung (§ 270c InsO)
  • Eigenverwaltung mit dem Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)

Wird die Eigenverwaltung aufgehoben, wechselt das Verfahren in ein Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz).

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Regel-Insolvenz

Die orangene Gruppe umfasst die Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens (Regelinsolvenz). Am sog. Berichtstermin (§ 156 InsO) entscheidet die Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) über die Verwertung des Unternehmens. Abweichend zur der Verwertung nach der Insolvenzordnung, kann die Eigensanierung, mit der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens (§§ 217ff InsO), beschlossen werden. In diesem Fall bleibt der Rechtsträger, bei einem entsprechenden Festsetzungsbeschluss, erhalten.

Bei der übertragenen Sanierung wird das Unternehmen, oder Teile des Unternehmens, auf einen anderen Rechtsträger, ggf. mit der Verwertung der restlichen Vermögensgegenstände, übertragen. Bei der Liquidation erfolgt die Verwertung der Insolvenzmasse, durch Verkauf aller verwertbaren Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens.