Sanierung in Eigenverwaltung – ESUG
Hintergrund
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das am 1. März 2012 in Kraft getreten ist, wurde die Insolvenzordnung weitreichend reformiert. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Unsicherheiten hinsichtlich des Ablaufs und der Dauer eines Insolvenzverfahrens abzubauen, um eine größere Planungssicherheit für die einzelnen Beteiligten zu erhalten sowie eine verfahrenssichere Sanierung unter Insolvenzschutz zu ermöglichen. Die Stigmatisierung des Begriffs der Insolvenz soll überwunden werden und die Insolvenz als unternehmensstrategische
Option in der Krise etabliert werden.
Mit dem reformierten Insolvenzrecht werden dem Schuldner weitere Möglichkeiten eröffnet, um die Vorbereitung und Durchführung des Insolvenzverfahrens eigenverantwortlich zu gestalten. ESUG-Verfahren beinhalten die Einleitung eines Insolvenzverfahren mit dem Ziel, das Unternehmen unter einem Schutzschirm nach § 270d InsO oder im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270c InsO über einen Insolvenzplan zu sanieren und das Verfahren von Anfang an gemeinsam mit den wichtigsten Gläubigern im Rahmen eines so genannten vorläufigen Gläubigerausschusses zu gestalten und mitzubestimmen. Dazu gehört insbesondere das Recht zum Vorschlag eines bestimmten (vorläufigen) Sachwalters.
Das neue Insolvenzrecht stellt Unternehmen, die sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter den Schutz des Insolvenzrechts stellen, eine Vielzahl von Sondervergünstigungen zur Verfügung, die es außerhalb eines solchen Verfahrens nicht gibt. So bleibt zunächst einmal die Geschäftsführung im Amt und vertritt auch weiterhin das Unternehmen nach außen, wenn auch unter der Aufsicht eines (vorläufigen) Sachwalters. Zudem werden z.B. für die Dauer von bis zu drei Monaten die Löhne und Gehälter aus den Mitteln des Insolvenzgeldes vorfinanziert, sodass die dadurch gesparte Liquidität voll für die Sanierung eingesetzt werden kann. Das Unternehmen kann sich unter Insolvenzschutz aus ungünstigen, auch langfristen Verträgen durch einfache Erklärung lösen. Zahlungen, die unter Druck geleistet worden sind, können zurückgefordert werden und die Anpassung der Personalstruktur ist deutlich vereinfacht und regelmäßig ohne Abfindungen möglich. Ein Sanierungskonzept bedarf nicht der Zustimmung aller Gläubiger, sondern kann auch mit Mehrheit durchgesetzt werden und während der ganzen Dauer des Verfahrens ist das Unternehmen vor Eingriffen der Gläubiger geschützt. Insgesamt gewährt das durch das ESUG reformierte Insolvenzrecht dem Unternehmen eine so genannte wettbewerbsrechtliche Auszeit und lässt ihm Vergünstigungen in großem Umfang zukommen, damit die Sanierung gelingt und Arbeitsplätze erhalten werden können.
Quelle: www.bv-esug.de
Insolvenzplan
Der zur Sanierung notwendige Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden Teil (§ 220 InsO) und einem gestaltenden Teil (§ 221 InsO). Des Weiteren sind dem Insolvenzplan diverse Anlagen beizufügen, die ergänzende Informationen, Berechnungen, Regelungen und Erklärungen enthalten (§§ 229, 230 InsO).
Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.
Des Weiteren enthält der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Er enthält insbesondere eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger dargestellt werden. Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung ohne Plan in der Regel zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.
Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 II InsO) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen
Um diese vom Gesetzgeber geforderten Mindestanforderungen zu erfüllen, empfiehlt sich die Integration der Gliederung eines Sanierungskonzepts, nach dem IDW S6 Standard, des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., in den Restrukturierungsplan, mit der gutachterlichen Einschätzung der Sanierungs- und Bestandsfähigkeit des Unternehmens. Die Gliederung des IDW S6 Standard muss daher durch die gesetzlichen Pflichtbestandteile der Regelungen aus §§ 217-230 InsO, ergänzt werden.
Gläubigerrechte
Die Einflussnahme der Gläubiger ist durch das ESUG deutlich gestärkt worden. So werden die Gläubiger in Form eines vorläufigen Gläubigerausschusses frühzeitig mit in das Verfahren eingebunden. Die Rechte des Gläubigerausschusses können dabei sehr weitreichend sein. So können die Gläubiger Einfluss auf die Anordnung der Eigenverwaltung, die Bestellung des (vorläufigen) Sachwalters sowie Beauftragung eines Kassenprüfers, Bewertungsgutachters oder weiterer Dienstleister nehmen. Weiterhin kontrollieren sie den Schuldner und (vorläufigen) Sachwalter und erhalten regelmäßig Informationen über den Gang des Verfahrens.
Quelle: www.bv-esug.de
Eigenverwaltung
Der Gesetzgeber hat mit dem ESUG die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung erleichtert. So werden die Gläubiger über den vorläufigen Gläubigerausschuss schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Entscheidung über die Eigenverwaltung mit einbezogen. Bereits in der Phase zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung kann die sogenannte vorläufige Eigenverwaltung angeordnet werden (§ 270c InsO).
Quelle: www.bv-esug.de
Schutzschirmverfahren
Mit dem Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) wird dem Schuldner im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt. Der Schuldner erhält auf einen entsprechenden Antrag und Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.
Quelle: www.bv-esug.de
Eigenverwaltung
Das nebenstehende Schema verdeutlicht den Verfahrensablauf einer Eigenverwaltung nach § 270c InsO und § 270d InsO.
ESUG Berater
Der Bundesverband ESUG e.V. Restrukturierung, Sanierung und Eigenverwaltung, ist ein deutschlandweites Netzwerk von spezialisierten Beratern, für die Unternehmenssanierung vor und in der Insolvenz.
Geprüfte ESUG-Berater im BV-ESUG verfügen über tiefgreifendes Wissen beim Erkennen und Bewältigen von Krisensituationen, die sich erfolgreich und in besonderer Weise unter Insolvenzschutz überwinden lassen, ohne dass es zu einem Gesellschafterwechsel kommen muss. Das Unternehmen dem Unternehmer zu erhalten ist daher auch ein vorrangiges Ziel der professionellen ESUG-Beratung. Durch ihre Ausbildung und die Zusatzqualifikation des DIAI-Gütesiegels „Geprüfter ESUG-Berater“ lernen sie betriebswirtschaftliches und insolvenzrechtliches Know-how miteinander zu kombinieren, um schnellst möglich die operativen und finanzwirtschaftlichen Restrukturierungsmaßnahmen aufzusetzen, sei es mit der strategischen Option der Sanierung unter Insolvenzschutz oder einer außergerichtlichen Sanierung, denn die geprüften ESUG-Berater verfolgen stets einen ganzheitlichen Beratungs- und Prüfungsansatz.
Unser Leistungsangebot
Als geprüfter ESUG Berater (DIAI), ist Herr Dr. Dominik Trautwein seit 2016 Mitglied im Bundesverband ESUG e.V. Restrukturierung, Sanierung und Eigenverwaltung und damit ein Teil eins deutschlandweiten Netzwerks von spezialisierten Beratern, für die Unternehmenssanierung vor und in der Insolvenz. Er ist damit in der Lage, als ESUG-Berater, Betroffene (Schuldner, Gläubiger, Gläubigerausschüsse) zur Verfahrensvorbereitung und dem Verfahrensablauf zu beraten und zu betreuen, sowie Sachwalter bei ihren Aufgaben zu unterstützen.


