Präventiver Restrukturierungsrahmen StaRUG

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StaRUG außergerichtliches Restrukturierungs-
Verfahren

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Das Ziel dieses neuen Gesetzes ist es Unternehmen sanieren, bevor die Insolvenz eintritt. Mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen können Unternehmen zukunfts- und bestandsfähig bleiben. Die wichtigsten Voraussetzungen sind die bestehende und bleibende Zahlungsfähigkeit und die Vermeidung einer Überschuldung sowie die Vorlage eines Restrukturierungskonzepts/-plans.

Ein Sanierungsplan bedarf nicht der Zustimmung aller Gläubiger, sondern kann auch mit Mehrheit durchgesetzt werden und während der ganzen Dauer des Verfahrens ist das Unternehmen vor Eingriffen der Gläubiger geschützt. Insgesamt gewährt das StaRUG eine „wettbewerbsrechtliche Auszeit“, damit die Sanierung gelingt und Arbeitsplätze erhalten werden können.

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Verfahrensvarianten

Das StaRUG bietet betroffenen Unternehmen zwei Verfahrensvarianten an, wobei sich das Restrukturierungsverfahren in ein sog. außergerichtliches und gerichtliches Verfahren unterscheidet:

  1. Sanierungsmoderation
  2. Außergerichtliches und gerichtliches Restrukturierungsverfahren

Sanierungsmoderation

Mit der Sanierungsmoderation kann sich ein Unternehmen, zur Überwindung bestehender wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten, mit seinen Gläubigern einigen. Die Sanierungsmoderation kann bei Gericht beantragt werden, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Durch die Anzeige bei Gericht ruht die Insolvenzantragspflicht. Die Aufgaben des Gerichts sind die Bestellung eines Sanierungsmoderators, dessen Überwachung sowie, auf Antrag, die gerichtliche Bestätigung eines Sanierungsvergleichs. Das Verfahren dauert 3 Monate und kann um weitere 3 Monate verlängert werden. Falls innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs beantragt wird, verlängert sich die Sanierungsmoderation bis zur Bestätigung des Vergleichs.

Sanierungsmoderator

 

Auf Antrag des restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person als Sanierungsmoderator. Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Lösung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten. Hierfür gewährt der Schuldner dem Sanierungsmoderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte.

Gegenüber dem Gericht erstattet der Sanierungsmoderator monatlich einen schriftlichen Bericht und zeigt eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit, sowie Überschuldung, des Schuldners an. Nimmt das Unternehmen während einer Sanierungsmoderation die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, endet das Amt des Sanierungsmoderators, der vom Gericht nahtlos zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden kann.

Außergerichtliches oder gerichtliches Restrukturierungs-Verfahren

Das außergerichtliche oder gerichtliche Restrukturierungsverfahren ist wesentlich komplexer als die Sanierungsmoderation. Zum einen besteht die Möglichkeit eine außergerichtliche Restrukturierung oder, bei Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, eine gerichtliche Restrukturierung durchzuführen. Die gerichtliche Variante bietet u.a. die Möglichkeit, umgehend wirksame Stabilisierungsanordnungen, wie z.B. Vollstreckungs- und Verwertungsverbote zu erlassen, um den Zugriff durch Gläubiger sofort zu unterbinden. In beiden Varianten ruht, durch die Anzeige bei Gericht, die Insolvenzantragspflicht.

Restrukturierungs-Beauftragter

Während eines Restrukturierungsverfahrens (= Restrukturierungssache) wird der Schuldner durch einen sog. Restrukturierungsbeauftragten unterstützt. Der Restrukturierungsbeauftragte wird entweder von Amts wegen (sog. obligatorischer Restrukturierungsbeauftragter) oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger (sog. fakultativer Restrukturierungsbeauftragter) durch das Gericht bestellt und steht unter dessen Aufsicht.

Der Restrukturierungsbeauftragte ist eine, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrene Person, die von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist.

Bei einer Bestellung von Amts wegen, nimmt der Restrukturierungsbeauftragte unterstützende und gutachterliche Funktionen für das Gericht, aber auch sichernde und überwachende Funktionen gegenüber dem Schuldner wahr. Erfolgt die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger, hat er vorwiegend eine moderierende Funktion. In jedem Fall erarbeitet er, gemeinsam mit dem Schuldner den Restrukturierungsplan, auf dessen Grundlage der Schuldner, den betroffenen Gläubigergruppen, ein Planangebot erstellt und dieses zur Abstimmung bringt.

 

Restrukturierungs-
Plan

Bei der Restrukturierung eines Unternehmens mit dem Unternehmenssanierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG), wird vom Gesetzgeber ein sog. Restrukturierungsplan gefordert. Dieser Restrukturierungsplan wird vom Restrukturierungsbeauftragten, in Zusammenarbeit mit dem Schuldner, erstellt. Dieser Restrukturierungsplan ist nach den gesetzlichen Vorgaben zu gliedern und besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil.

Der darstellende Teil beschreibt die Grundlagen und Auswirkungen des Restrukturierungsplans und enthält alle Angaben die für die Entscheidung der Planbetroffenen (= die Gläubiger, deren Rechte geregelt werden sollen) über die Zustimmung zum Plan und das Restrukturierungsgericht, für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind, einschließlich der Krisenursachen und der zur Krisenbewältigung vorzunehmenden Maßnahmen. Des Weiteren enthalt der darstellende Teil eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen dargestellt werden.

Der gestaltende Teil legt die Rechtsstellung der Planbetroffenen sowie die Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans fest. Des Weiteren sind dem Restrukturierungsplan diverse Anlagen beizufügen, die ergänzende Informationen, Regelungen und Erklärungen enthalten (§§ 14-16 StaRUG).

Der Gesetzgeber schreibt ebenfalls vor, dass dem Restrukturierungsplan eine begründete Erklärung, zu den Aussichten beizufügen ist, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wieder hergestellt wird (§ 14 I StaRUG).

Um diese vom Gesetzgeber geforderten Mindestanforderungen zu erfüllen, empfiehlt sich die Integration der Gliederung eines Sanierungskonzepts, nach dem IDW S6 Standard, des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., in den Restrukturierungsplan, mit der gutachterlichen Einschätzung der Sanierungs- und Bestandsfähigkeit des Unternehmens. Die Gliederung des IDW S6 Standard muss daher durch die gesetzlichen Pflichtbestandteile der Regelungen aus §§ 5-16 StaRUG, ergänzt werden.

Das nachstehende Schema verdeutlicht den Verfahrensablauf einer Sanierungsmoderation bzw. eines außergerichtlichen (§§ 17 ff. StaRUG) oder gerichtlichen Restrukturierungsverfahren (§§ 29 ff. StaRUG).

Unser Leistungsangebot

Als zertifizierter Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter (DIAI) hat sich Herr Dr. Dominik Trautwein, bei den Restrukturierungsgerichten (Amtsgerichte) der OLG-Bezirke Karlsruhe (Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe-Durlach, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim) und Stuttgart (Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart und Tübingen) listen lassen und kann daher als Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter für diese Gerichte und Unternehmen in diesen Bezirken tätig werden und Betroffene (Schuldner und Gläubiger) zur Verfahrensvorbereitung und dem Verfahrensablauf beraten.

Das jeweilige Restrukturierungsgericht berücksichtigt bei der Auswahl Vorschläge des Schuldners, der Gläubiger und der am Schuldner beteiligten Personen. Das heißt: ein Unternehmen, das die Sanierungsmoderation oder das Restrukturierungsverfahren als Option für seine Restrukturierung wählen möchte, kann sich rechtzeitig um einen Berater bemühen, der die Qualifikation zum Sanierungsmoderator, bzw. Restrukturierungsbeauftragten hat und diese Person dem Gericht zur Bestellung vorschlagen.